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Kreditkarte aus verschlossenem Hotelzimmer geklaut – Karteninhaberin musste zahlen

München, den 11. März (v-u-f) In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Finanztest (3/2008) wird von einem Urteil berichtet, wonach eine Kreditkarteninhaberin für den finanziellen Schaden, der mit ihrer aus dem verschlossenen Hotelzimmer entwendeten Kreditkarte entstanden ist, selbst aufkommen muss. Das Amtsgericht Offenbach bezeichnete das Handeln der Klägerin im Urteil (Az. 36 C 77/07) als [...]

München, den 11. März (v-u-f) In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Finanztest (3/2008) wird von einem Urteil berichtet, wonach eine Kreditkarteninhaberin für den finanziellen Schaden, der mit ihrer aus dem verschlossenen Hotelzimmer entwendeten Kreditkarte entstanden ist, selbst aufkommen muss. Das Amtsgericht Offenbach bezeichnete das Handeln der Klägerin im Urteil (Az. 36 C 77/07) als grob fahrlässig. Zum einen sei die Pflicht, die Kreditkarte sorgfältig aufzubewahren, verletzt worden und zum anderen habe die Klägerin in Anwesenheit von Dritten den Aufbewahrungsort ihrer Geldbörse preisgegeben. Das Aufbewahren von Wertgegenständen wie Geld oder Kreditkarten im eigenen Hotelzimmer ist ohnehin unsicher, weshalb dringend dazu geraten wird, den Save des Hotels für die Zeit des Aufenthalts in Anspruch zu nehmen. Dieses Urteil zeigt, dass sich eine kleine Investition in die Sicherheit durchaus lohnen kann. Denn es ging immerhin um einen Schaden von rund 1600 Euro.