Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts stellt fest, dass einem Autofahrer, der auf dem Weg zu seiner Praktikumsstelle einen Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht hat, die gesetzliche Unfallversicherung nicht gestrichen werden darf – auch wenn der Unfall als Straftat bewertet wurde.
München, den 23. April (v-u-f) Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 2 U 1/07 R) stellt fest, dass einem Autofahrer, der auf dem Weg zu seiner Praktikumsstelle einen Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht hat, die gesetzliche Unfallversicherung nicht gestrichen werden darf – auch wenn der Unfall als Straftat bewertet wurde. Für eine sonst übliche Unfallrente sieht es allerdings in solchen Fällen schlecht aus. Denn die Berufsgenossenschaft darf diese Leistungen teilweise oder sogar ganz verweigern. Im konkreten Fall wurde also die Behandlung des Unfallverursachers bezahlt, die an sich zustehende Unfallrente jedoch verweigert.
