Seit einigen Jahren gehören Flip-Flops nun schon wieder zum beliebtesten Schuhwerk der Deutschen, zumindest im Sommer…
München, den 15. Mai (v-u-f) Seit einigen Jahren gehören Flip-Flops nun schon wieder zum beliebtesten Schuhwerk der Deutschen – zumindest im Sommer. Diese äußerst praktischen Zehenstegsandalen prägen jedoch nicht nur das sommerliche Straßenbild, sondern auch die ewigen Gerüchte darum, ob im Falle eines Unfalls, bei dem Flip-Flops getragen wurden, der Versicherer seine Leistung verweigern darf. Grund für dieses hartnäckige Gerücht ist die Tatsache, dass man mit High-Heels, Riemchensandalen oder eben mit Flip Flops leichter von Gaspedal und Bremse abrutscht. Denn das Tragen von leichtem Schuhwerk hinter’ m Steuer vermindert die Reaktionsfähigkeit und erhöht somit auch das Risiko, einen Unfall zu verursachen.
Das Internetnachrichtenportal WELT ONLINE befragte hierzu jüngst die Policenexpertin Lilo Blunk vom Bund der Versicherten, deren Aussage endgültig Schluss mit dem Gerücht macht: “Im Gegensatz zu Berufskraftfahrern gibt es für Privatfahrer keine Vorschrift, im Wagen feste Schuhe zu tragen.” Entgegen aller Vermutung müssen Kfz-Versicherer also auch dann zahlen, wenn bei einem Unfall leichtes Schuhwerk getragen wurde, soferrn der Fahrer in privaten Angelegenheiten unterwegs war. Weiterhin äußerte sich Blunk zur weit verbreiteten Befüchtung flip-flop-tragender Autofahrer, grob fahrlässig zu handeln: “Bisher gibt es nach unseren Kenntnissen auch keinen Fall von Leistungsverweigerung wegen ‘falschen Schuhwerks’”.
Das Tragen von leichtem Schuhwerk bedeutet also keine grobe Vernachlässigung der persönlichen Sorgfaltspflicht – und darauf kommt es letztlich an. Dennoch sollten während des Autofahrens grundsätzlich feste Schuhe getragen werden, um etwaige Unfälle durch leicht bekleidete Füße so gering wie möglich zu halten. Es bleibt letztlich eine Frage der persönlichen Einschätzung.
