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Wie ist das mit der Krankenversicherung nach dem Todesfall?

Eine Frau scheint, bewusstlos in einer benachbarten Wohnung zu liegen. Der Rettungshubschrauber kommt, doch die Person ist bereits verstorben…

München, den 23. Juni (v-u-f) Es scheint sich um einen relativ außergewöhnlichen Rechtstreit gehandelt zu haben, der sich kürzlich am Landessozialgericht in Hessen zugetragen hat. Ganz konkret ging es um einen Notruf einer Frau, der in der zentralen Leitstelle einging, worin berichtet wurde, dass sich eine Nachbarin „bewusstlos in ihrer Wohnung“ befinde. Der daraus resultierende Notarzteinsatz wurde, wie in solchen Fällen durchaus üblich, mittels eines Rettungshubschraubers durchgeführt. An der Einsatzstelle angekommen, konnte der Notarzt allerdings leider nur noch den Tod der zuvor bewusstlos erscheinenden Frau feststellen.

Genau darin sah die gesetzliche Krankenversicherung den Grund dafür, die Kosten für diesen Einsatz nicht übernehmen zu müssen. Denn mit dem Todeszeitpunkt war die besagte Frau ja auch kein Mitglied der Kasse mehr. Vor Gericht wurde jedoch anders entschieden (Az.: L 1 KR 267/07) . Wenn es in kritischen Fällen um Leben und Tod geht und ein Luftrettungsdienst angefordert wird, um den Einsatz zu beschleunigen, dann wäre es „mit dem Zweck schnellstmöglicher Rettung nicht vereinbar, zunächst aus der Ferne die Gefahr eines nutzlosen Einsatzes zu überprüfen”. Denn nicht jeder Laie erkennt aus der Ferne, ob eine regungslose Person bewusstlos oder gar verstorben ist.