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Schlüssel geklaut, Einbruch folgt: wer zahlt?

Wenn Einbrecher mit einem zur Wohnung gehörenden, zuvor geklauten Schlüssel die Tür geöffnet haben, so haben Besitzer keinen Anspruch auf Ersatz gestohlener Wertsachen durch ihre Versicherung…

München, den 18. Juli (v-u-f) Wenn Einbrecher mit einem zur Wohnung gehörenden, zuvor geklauten Schlüssel die Tür geöffnet haben, so haben Besitzer keinen Anspruch auf Ersatz gestohlener Wertsachen durch ihre Versicherung. Das beschloss das Amtsgericht Nürnberg in einem aktuellen Urteil. Hier gelte die in den meisten Policen übliche Vereinbarung, dass die Versicherung nur bei der Verwendung falscher Schlüssel durch die Einbrecher oder bei gewaltsamem Eindringen in die Wohnung für den Schaden aufkommt.

Auf einer Party wurde ein Wohnungsschlüssel gestohlen. Später in der Nacht kam wohl einer der Partygäste mit dem Schlüssel zurück und raubte einige Wertgegenstände aus der Wohnung. Am nächsten Tag fehlten ein DVD-Player, eine Stereoanlage, ein Videorekorder und auch der üblicherweise am Schlüsselbrett hängende Haustürschlüssel.

Da es keinerlei Einbruchsspuren an der Tür gab, verweigerte die Hausratversicherung der Besitzer den Ersatz der gestohlenen Gegenstände. Zu Recht: Ein richtiger Schlüssel kann laut dem Urteil des Nürnberger Gerichts nicht nachträglich zu einem falschen werden. Die Leistungen bleiben dem Versicherten nur erhalten, wenn diesen kein Verschulden am Verlust des Schlüssels trifft. Da der Schlüssel auf einer Party aus der Wohnung der Versicherten entwendet wurde, wurde dies als Fahrlässigkeit der Versicherten gewertet.