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Zeitpunkt eines Sachschadens muss bestimmbar sein, damit Versicherung zahlt

Versicherer sind nach einem Wasserschaden dann nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn Unklarheit darüber herrscht, ob der Schadensfall vor oder nach dem versicherten Zeitraum erfolgt ist…

München, den 21. August (v-u-f) Versicherer sind nach einem Wasserschaden dann nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn Unklarheit darüber herrscht, ob der Schadensfall vor oder nach dem versicherten Zeitraum erfolgt ist. Von diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln berichtete aktuell die Fachzeitschrift „Recht und Schaden“.

Die Zahlungsverweigerung des Gebäudeversicherers sei insofern rechtmäßig gewesen, als der Versicherungsnehmer nicht nachweisen konnte, dass die Ursache des Schadens – der Wasseraustritt – nach Versicherungsbeginn stattgefunden hat (Az.: 20 U 246/07). Selbst durch den Rat eines Sachverständigen ließ sich der genaue Zeitpunkt des Schadens nicht ermitteln. Würde in einem solchen Fall dem Versicherten ein Schadensausgleich gestattet werden, stünden – laut Urteilsbegründung – Manipulationen „Tür und Tor“ offen.