Eine Entscheidung des Amtsgerichts München legte aktuell fest, dass ein Verlobter, der mit dem Versicherten einer Reiserücktrittsversicherung nicht in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, nicht als eine mitversicherte Person anzusehen ist…
München, den 10. September (v-u-f) Eine Entscheidung des Amtsgerichts München legte aktuell fest, dass ein Verlobter, der mit dem Versicherten einer Reiserücktrittsversicherung nicht in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, nicht als eine mitversicherte Person anzusehen ist (Az.: 274 C 35174/07).
Im konkreten Fall buchte eine Frau eine zweiwöchige Reise nach Korfu – für sich und ihren Verlobten. Dabei beliefen sich die Kosten auf 1088 Euro. Eine Reiserücktrittsversicherung schloss sie – was sehr empfehlenswert ist – zusätzlich ab. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regelten, dass der Vertrags- bzw. Ehepartner und der in häuslicher Gemeinschaft wohnhafte und eingetragene Lebensgefährte inklusive seiner Kinder als versicherte Person gelten.
Da der Bruder des Verlobten in der Nacht starb, bevor die Reise angetreten werden sollte, stornierte die Versicherungsnehmerin die Reise und forderte die Rückerstattung der Reisekosten von der Versicherung. Der Versicherer wies die Forderung zurück und wurde durch das Urteil des Amtsgerichts bestätigt. Da der Verlobte der Antragstellering noch in einer anderen Stadt wohnte, waren die Kriterien der AGB für eine erfolgreiche Rückerstattung nicht gegeben.
