Wer eine Versicherung abschließt, ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Gleiches gilt, wenn…
München, den 17. September (v-u-f) Wer eine Versicherung abschließt, ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Gleiches gilt, wenn im Zuge eines Versicherungsfalls die Schadensmeldung ansteht. Doch nicht in jedem Fall geht der Versicherungsschutz aufgrund von widersprüchlichen Angaben flöten.
Das Oberlandesgericht Brandenburg urteilte in einem Fall, von dem die Fachzeitschrift „Recht und Schaden“ berichtete, zugunsten des Versicherten, dessen Schadensmeldung widersprüchliche Angaben aufwies. Der Versicherer hatte sich auf seine Schadensfreiheit berufen und verweigerte die Zahlung, ohne vorher zunächst bei dem Versicherten genauer nachzufragen.
Durch dieses Versäumnis wurde die Versicherung gerichtlich zur Zahlung verpflichtet (Az.: 4 U 171/06). Denn ohne Klärung, wie es zu eventuellen Widersprüchen bei Schadensmeldungen kommen konnte, kann dem Versicherten auch keine Falschangabe unterstellt werden, die bewusst oder vorsätzlich vorgenommen wurde.
