München, den 17.Oktober (v-u-f) Nicht alle Schäden, die in einem Auto entstehen können, werden automatisch von der Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen. Wird zum Beispiel ein wertvoller Gegenstand zerstört, den der Beifahrer während der Fahrt mit sich trug, muss die Versicherung für diesen Schaden meist nicht aufkommen.
So wurde jetzt zumindest am Amts- und Landgericht Coburg entschieden:
In dem Streitfall [...]
München, den 17.Oktober (v-u-f) Nicht alle Schäden, die in einem Auto entstehen können, werden automatisch von der Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen. Wird zum Beispiel ein wertvoller Gegenstand zerstört, den der Beifahrer während der Fahrt mit sich trug, muss die Versicherung für diesen Schaden meist nicht aufkommen.
So wurde jetzt zumindest am Amts- und Landgericht Coburg entschieden:
In dem Streitfall ging es darum, ob die Versicherung ein bei einem selbst verschuldeten Unfall zerstörtes Cello bezahlen muss. Weil der Beifahrer das Cello nur ausnahmsweise bei einer Autofahrt bei sich hatte, wollte die Versicherung für den Schaden nicht einstehen. Das Gericht entschied zugunsten der Versicherung mit der Begründung:
Für in dem versicherten Auto mitgeführte Sachen muss die Kfz-Haftpflicht nicht regelmäßig zahlen.
Glück für den Beifahrer: Weil das Cello über eine Musikinstrumentenversicherung zusätzlich abgesichert war, wurde der Schaden von 3300 Euro durch diesen Versicherer übernommen.
AG Coburg, Az: 12 C 1005/07
LG Coburg, Az: 32 S 39/08
