München, den 4. Dezember (v-u-f) Der 30. November ist vorbei und somit auch die Gelegenheit, zu einem günstigeren Kfz-Versicherer zu wechseln. Doch einige Möglichkeiten bestehen weiterhin, um in einen günstigeren Tarif einzusteigen. Diese Möglichkeiten nennt man Sonderkündigungsrecht und jeder Autobesitzer sollte sich darüber informieren, wann genau ein solches Recht in Kraft tritt.
In wenigen Tagen bekommen [...]
München, den 4. Dezember (v-u-f) Der 30. November ist vorbei und somit auch die Gelegenheit, zu einem günstigeren Kfz-Versicherer zu wechseln. Doch einige Möglichkeiten bestehen weiterhin, um in einen günstigeren Tarif einzusteigen. Diese Möglichkeiten nennt man Sonderkündigungsrecht und jeder Autobesitzer sollte sich darüber informieren, wann genau ein solches Recht in Kraft tritt.
In wenigen Tagen bekommen rund 40 Mio. Autofahrer die neue Prämienberechnung für das Jahr 2009. Nur bei wenigen wird allerdings der Preis reduziert. Das liegt daran, dass die Regional- oder Typ-Klassen neu definiert wurden, oder einfach daran, dass Beiträge an der Inflation und sämtlichen anderen wirtschaftlichen Faktoren angepasst werden. Das Wichtigste ist allerdings, dass in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht besteht.
Auch bei einem Fahrzeugwechsel besteht das Recht, zu einem anderen Versicherer zu wechseln. Das liegt eben daran, dass die Versicherung für ein Fahrzeug und nicht für eine Person abgeschlossen wird. Ihr neues Automobil dürfen Sie dann schließlich bei der Assekuranz Ihrer Wahl versichern. Jegliche Änderungen bei den Vertragskonditionen gewähren Ihnen auch ein Sonderkündigungsrecht. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Änderungen zu Ihrem Gunsten sind oder nicht; Hauptsache ist, die Vertragsbedingungen sind nicht die gleichen wie beim Abschluss.
Die letzte Möglichkeit, aus dem Versicherungsvertrag nach dem 30. November auszusteigen, ist nach einem Schadensfall. Unabhängig davon, ob Sie für den Unfall verschuldet sind oder nicht, können sie sich nach einem Schadensfall immer Ihr Sonderkündigungsrecht zunutze machen.
In allen der oben aufgezählten Varianten gilt: Das Kündigungsschreiben muss innerhalb von 30 Tagen nach der Preiserhöhung, der Änderung der Typklasse oder dem Schadensfall bei der Versicherung eingegangen sein. So können Sie zu jedem Zeitpunkt von dem harten Preiskampf auf dem Versicherungsmarkt profitieren. Aufpassen sollten sie vor allem auf das Kleingedruckte. Dort stehen nämlich oft versteckte Preiserhöhungen, auf die Sie sich zunächst gar nicht bewusst sind. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, nicht nur die Preise, sondern auch die Leistungen der jeweiligen Police zu vergleichen. (v-u-f)
