München, den 19. Dezmber (v-u-f) „Hilft Dir immer!“ – unter diesem Motto verkaufen Rechtsschutzversicherer gerne ihre Produkte. Doch wenn es zum Krach kommt, ziehen sie sich zurück. „Immer“ heißt dann in einigen Fällen doch „nimmer“! Ein Urteil des Bundesgerichtshofes sorgt aber nun für Ordnung.
Als sich ein Angestellter gegen die angedrohte Kündigung im Gericht wehren wollte, [...]
München, den 19. Dezmber (v-u-f) „Hilft Dir immer!“ – unter diesem Motto verkaufen Rechtsschutzversicherer gerne ihre Produkte. Doch wenn es zum Krach kommt, ziehen sie sich zurück. „Immer“ heißt dann in einigen Fällen doch „nimmer“! Ein Urteil des Bundesgerichtshofes sorgt aber nun für Ordnung.
Als sich ein Angestellter gegen die angedrohte Kündigung im Gericht wehren wollte, weigerte sich die Rechtsschutzversicherung für die entstandenen Kosten aufzukommen. Die Begründung lautete, dass die Police nur bei einer effektiven Kündigung einspringt. Also doch nicht „immer“! Der Kunde wandte sich aber an die Richter. Diese entschieden, dass er durchaus Recht hat. Es sei völlig ausreichend, nur eine angedrohte Kündigung zu haben, um einen Gerichtsprozess zu starten. Solange der Versicherte die angedrohte Kündigung aus guten Gründen als rechtswidrig ansehe, muss die Versicherung für die Anwaltskosten aufkommen, lautete das Urteil.
Im konkreten Fall hat sich der Mitarbeiter eines renommierten Computer-Unternehmens geweigert, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Dieser Tat folgte das Übliche: Eine Androhung zur Kündigung mit der Begründung, dass das Unternehmen eine große Anzahl an Arbeitsplätzen kürzen will. Der Mitarbeiter schaltete einen Fachanwalt ein, für dessen Honorar nun die Rechtsschutzversicherung aufkommen muss. (Az: IV ZR 305/07) (v-u-f)
