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Pfändungsschutz bei der privaten Rentenversicherung

München, den 16. Januar (v-u-f) Die private Rentenversicherung musste in den letzten Monaten heftige Kritiken abkassieren. Immer wieder wird sie mit anderen Versicherungsprodukten verglichen, wobei die Vorteile der klassischen Art der privaten Vorsorge nie so richtig klar wurden. Nun macht der Bundesgerichtshof die private Rentenversicherung für die deutschen Bürger noch unattraktiver. Die juristische Institution [...]

München, den 16. Januar (v-u-f) Die private Rentenversicherung musste in den letzten Monaten heftige Kritiken abkassieren. Immer wieder wird sie mit anderen Versicherungsprodukten verglichen, wobei die Vorteile der klassischen Art der privaten Vorsorge nie so richtig klar wurden. Nun macht der Bundesgerichtshof die private Rentenversicherung für die deutschen Bürger noch unattraktiver. Die juristische Institution hat neulich klar gemacht, dass ein Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung einziehen darf, und das trotz wirksamer Verpfändung und Unverfallbarkeit (Az.: ZR 138/04). Der Pfändungsschutz bezieht sich deshalb nur auf Versorgungsbezüge und Ruhegelder, die vom Dienstherrn oder Arbeitgeber ausgezahlt werden. Nur wenn sich das Einkommen auf diese Quellen einschränkt, darf der pfändungsfreie Beitrag bei Ledigen 900 Euro und bei Verheirateten rund 1400 Euro betragen.
Etwas komplizierter sieht es wiederum bei Selbständigen aus. Diese Bundesbürger dürfen laut § 851 c ZPO nur ein kleines pfändungsfreies Versicherungsvermögen aufbauen. In der Praxis geht es aber im Normalfall um so kleine Beträge, dass ergänzende Sozialhilfe unbedingt berücksichtigt werden muss. Noch erstaunlicher ist, dass diese Ungleichbehandlung von Selbstständigen und Angestellten von den Richtern für verfassungsgemäß gehandelt wird. In der Erklärung des Bundesgerichtshofes liest man: “Einmal erscheinen Selbstständige auch heute noch in geringerem Maße schutzbedürftig, weil die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig verknüpften höheren Erwerbschancen auch eine weitergehende vollstreckungsrechtliche Inanspruchnahme nahelegen. Zum anderen steht es Selbstständigen frei (§ 7 SGB VI), durch Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung mit Pfändungsschutz ausgestattete (§ 54 Abs. 4 SGB I, §§ 850 ff ZPO) Versorgungsbezüge (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 2004 – IXa ZB 271/03, NJW 2004, 3771) zu erwerben. Der Gesetzgeber ist darum nicht gehalten, jede zulässige eigenverantwortliche Gestaltung der Altersvorsorge vollstreckungsrechtlich gleich zu behandeln.”
Vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages ist es deshalb unumgänglich, sich unabhängig beraten zu lassen. Unsere Versicherungsexperten sind sich sicher, dass sich die private Rentenversicherung für große Personenkreise lohnen kann. Wenn Sie auch zu diesen gehören, sollten Sie die Möglichkeit nicht verpassen. Schließlich ist die private Rentenversicherung eine zuverlässige Art der Altersvorsorge. (v-u-f)