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… und wenn es brennt?

München, den 23. Januar (v-u-f) Bei einem Brandschaden muss im Normalfall entweder die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung einspringen und die entstandenen Schäden abdecken. Seit kurzem funktioniert das aber nicht mehr so einfach. Sollte der Wohnungseigentümer keine Rauchmelder in den versicherten Räumen installiert haben, so darf die Gesellschaft die Leistung verweigern oder kürzen. Das resultiert daraus, [...]

München, den 23. Januar (v-u-f) Bei einem Brandschaden muss im Normalfall entweder die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung einspringen und die entstandenen Schäden abdecken. Seit kurzem funktioniert das aber nicht mehr so einfach. Sollte der Wohnungseigentümer keine Rauchmelder in den versicherten Räumen installiert haben, so darf die Gesellschaft die Leistung verweigern oder kürzen. Das resultiert daraus, dass nach Auffassung der Versicherung mit der Installation eines Rauchmelders der Brandschaden vermieden oder zumindest minimiert werden könnte. Das machte vor kurzem in einer Pressemitteilung Thomas Clemenz, Vorsitzender des Idsteiner Haus- und Grundbesitzervereins, klar.
Außerdem wies Clemenz darauf hin, dass mittlerweile in sieben Bundesländern die Installation von Rauchmeldern Pflicht ist. So macht zum Beispiel die Hessische Bauordnung in § 13 Absatz 5 klar, dass die Rauchmelder in jeder Wohnung so angebracht, montiert und gepflegt werden müssen, dass Brandrauch so frühzeitig wie möglich erkannt werden kann.
Auch der Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg macht die Vorteile eines Rauchmelders klar. Wenn ein solches Gerät in der Wohnung installiert ist und es trotzdem zu einem Brandschaden kommen sollte, dann verzichten meistens die Assekuranzen auf die Klausel „grobe Fahrlässigkeit“. Das macht das Leben als Versicherter deutlich leichter. Darüber hinaus kosten die Rauchmelder keine zehn Euro und die Installation ist meistens leichter als ein Kinderspiel. (v-u-f)