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Über Rechtsschutzversicherung und Enkelkinder

München, den 23. Februar (v-u-f) Eine wichtige Regelung bei der Rechtsschutzversicherung kommt aus einem aktuellen Urteil des Kammergerichts Berlin hervor (AZ: 6 U 175/ 08). Den Richtern zufolge gehören Enkelkinder nicht zum versicherten Personenkreis bei der Rechtsschutzversicherung. Das gilt sogar dann, wenn das Kind zusammen mit den Eltern im Haus der Großeltern wohnt und [...]

München, den 23. Februar (v-u-f) Eine wichtige Regelung bei der Rechtsschutzversicherung kommt aus einem aktuellen Urteil des Kammergerichts Berlin hervor (AZ: 6 U 175/ 08). Den Richtern zufolge gehören Enkelkinder nicht zum versicherten Personenkreis bei der Rechtsschutzversicherung. Das gilt sogar dann, wenn das Kind zusammen mit den Eltern im Haus der Großeltern wohnt und von den Großeltern finanziell unterstützt wird. Der im Gesetz verwendete Begriff „Kind“ schließt Enkelkinder nicht ein, lautet die Meinung der Richter.
Im Urteil wird ausdrücklich gemacht, dass das Enkelkind kein Kind des Versicherten sei, sondern als Enkelkind eben nur ein Nachkomme zweiten oder dritten Grades. Wiederum können aber Adoptiv- und Pflegekinder als „Kinder“ im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden und sind deshalb über die Versicherung der Eltern abgesichert.
Darüber hinaus weisen Versicherungsexperten auf eine Sonderform der Rechtsschutzversicherung hin – die Verkehrsrechtsschutzpolice, die auf Fälle im Verkehrsrecht spezialisiert ist. Die Fachmänner erklären, dass aus kleinen Verkehrsunfällen oft große und teure Rechtsstreiten entstehen, denn vor allem im Verkehrsrecht ist die Rechtslage nicht immer sehr klar. Die Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt – bis zur vereinbarten Höhe – die Kosten für einen Anwalt, Zeugengelder, Selbstverständigenhonorare, Gerichtskosten und die Kosten des Unfallgegners, soweit der Versicherte diese übernehmen muss. (v-u-f)