München, den 20. März (v-u-f) Die Risikolebensversicherung gewinnt in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung. Versicherungsexperten sind der Meinung, dass diese Police für Familien, in denen nur ein Mitglied um den finanziellen Unterhalt sorgt, unerlässlich ist. Doch, wie alle anderen Versicherungen, gibt es auch bei der Risikolebensversicherung einige Punkte, die zu Problemen mit der [...]
München, den 20. März (v-u-f) Die Risikolebensversicherung gewinnt in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung. Versicherungsexperten sind der Meinung, dass diese Police für Familien, in denen nur ein Mitglied um den finanziellen Unterhalt sorgt, unerlässlich ist. Doch, wie alle anderen Versicherungen, gibt es auch bei der Risikolebensversicherung einige Punkte, die zu Problemen mit der Assekuranz führen könnten. Damit man diese vermeiden kann, sollte man sich regelmäßig über die Neuigkeiten informieren.
So macht zum Beispiel ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken klar, dass wenn ein Versicherter seine Risikolebensversicherung verlängert, es sich dabei eigentlich um einen Neuabschluss handelt (AZ: 5 U 704/06-89). Dieses Urteil hat laut Versicherungsexperten enorme Konsequenzen für die Funktionen der Risikolebensversicherung. Das liegt daran, dass der Neuabschluss an bestimmten Fristen gekoppelt ist, unter anderem auch an der dreijährigen Abschlussfrist wegen Selbsttötung.
Im konkreten Fall hat ein Versicherter eine Verlängerung beantragt und zwei Jahre danach Selbstmord begangen. Die Versicherung verweigerte die Auszahlung der Versicherungssumme unter Berufung auf die Ausschlussklausel für Selbstmord. Die Richter haben sich aber trotzdem für die Witwe des Versicherungsnehmers entschieden und verordneten eine Auszahlung der Versicherungssumme. Ihnen zufolge ist die Assekuranz dazu verpflichtet, bei einer Verlängerung den Versicherungsnehmer auf die Ausschlussklausel ausdrücklich hinzuweisen. Das hat die Gesellschaft in dem konkreten Fall allerdings nicht gemacht. Wegen eines Beratungsfehlers musste sie jetzt die Versicherungssumme als Schadensersatz leisten. (v-u-f)
