München, den 23. März (v-u-f) Probleme mit der Versicherung zu haben, ist der Traum von niemandem. Damit man diese auch vermeiden kann, müssen die Versicherten aufs Kleingedruckte achten und sich über die Einzelheiten des Vertrags informieren. Das gilt unter anderem auch für die Hausratversicherung. Bekanntlich leistet sie bei einem Einbruch und ersetzt die gestohlenen Sachen. [...]
München, den 23. März (v-u-f) Probleme mit der Versicherung zu haben, ist der Traum von niemandem. Damit man diese auch vermeiden kann, müssen die Versicherten aufs Kleingedruckte achten und sich über die Einzelheiten des Vertrags informieren. Das gilt unter anderem auch für die Hausratversicherung. Bekanntlich leistet sie bei einem Einbruch und ersetzt die gestohlenen Sachen. Damit das aber problemlos abläuft, muss der Versicherte der Polizei eine so genannte Stehlgutliste vorlegen. Das steht bei allen Anbietern in den Vertragskonditionen, doch wenn die Versicherten das versäumen, verlieren sie nicht unbedingt den Versicherungsschutz.
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe macht klar, dass der Versicherte seine vertraglichen Pflichten nur dann verletzt, wenn ihn die Versicherung ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Vorlage einer Stehlgutliste hingewiesen hat. (Az.: IV ZR 317/05)
Im konkreten Fall hat die Versicherung die Schadensabdeckung mit der Begründung verweigert, dass keine Stehlgutliste der Polizei vorgelegt wurde. Die Richter waren aber mit der Entscheidung der Versicherung nicht einverstanden. Solange keine Beweise dafür existieren, dass der Versicherte die vorsätzlich oder grob fahrlässig auf der Vorlage der Liste verzichtet hat, muss die Versicherung für den entstandenen Schaden aufkommen. (v-u-f)
