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Benzinklausel in der Autoversicherung beachten

München, den 30. März (v-u-f) Über die Wichtigkeit der Autoversicherung zu reden, ist einfach überflüssig. Dafür spricht vor allem die Tatsache, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung vom Gesetzgeber für alle Fahrzeughalter verpflichtend gemacht wurde. Allerdings deckt die Kfz-Versicherung nur die Schäden ab, die anderen Verkehrsteilnehmer mit dem eigenen Auto zugefügt wurden. Doch hier gibt es auch [...]

München, den 30. März (v-u-f) Über die Wichtigkeit der Autoversicherung zu reden, ist einfach überflüssig. Dafür spricht vor allem die Tatsache, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung vom Gesetzgeber für alle Fahrzeughalter verpflichtend gemacht wurde. Allerdings deckt die Kfz-Versicherung nur die Schäden ab, die anderen Verkehrsteilnehmer mit dem eigenen Auto zugefügt wurden. Doch hier gibt es auch eine Reihe von Ausnahmen, die jeder versicherter Fahrer unbedingt berücksichtigen soll. Alle Fahrzeughalter haben mit Sicherheit irgendwann Mal von der sog. Benzinklausel gehört. Diese besagt, dass wenn der Schädiger den Schaden an einem Fahrzeug nicht als Führer beim Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursacht, der Haftungsausschluss der „Benzinklausel“ nicht greift.
Diese Besonderheit wurde auch von einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Frankenberg/Eder bestätigt. (Az. 6 C 204/08) Im konkreten Fall verwechselte der Besitzer eines Hauses mit Doppelgarage beim Weg zu seinem in der Garage stehenden Auto die Tasten der Funksteuerung für den automatischen Türöffner. Dabei öffnete sich nicht die Tür seiner Garage, sondern die seiner Frau, vor der zufällig das Fahrzeug eines Hausbesuchers geparkt wurde. Den entstandenen Schaden in Höhe von 993,75 Euro verlangte der Fahrzeughalter von seiner Haftpflichtversicherung, wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtete.
Die Kfz-Versicherung lehnte allerdings den Zahlungsantrag unter Berufung auf die Benzinklausel ab. Diese Entscheidung wurde von den Richtern bestätigt. Das Öffnen der Garagentür stellt keinen Gebrauch des Fahrzeugs dar, sondern einfach die Nutzung der Fernsteuerung des Garagentores, das nicht zu dem Fahrzeug gehört. Somit kann keinen Anspruch auf Kostenerstattung an die Kfz-Haftpflichtversicherung gestellt werden. (v-u-f)