München, den 22. April (v-u-f) Das Gesetz macht es eindeutig klar: In der Bundesrepublik Deutschland ist jeder Arbeitnehmer gegen einen Betriebsunfall abgesichert. Auch Unfälle, die auf dem Weg zu und von dem Arbeitsplatz passieren, werden von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Doch was ist wenn man auf dem Weg zur Arbeit was einkaufen muss oder ein [...]
München, den 22. April (v-u-f) Das Gesetz macht es eindeutig klar: In der Bundesrepublik Deutschland ist jeder Arbeitnehmer gegen einen Betriebsunfall abgesichert. Auch Unfälle, die auf dem Weg zu und von dem Arbeitsplatz passieren, werden von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Doch was ist wenn man auf dem Weg zur Arbeit was einkaufen muss oder ein Paket von der Post abholt. In solchen Fällen müssen Arbeitnehmer sehr aufpassen, denn diese werden generell in der betrieblichen Versicherung nicht berücksichtigt. Das geht aus zwei aktuellen Urteilen des Bundessozialgerichts hervor.
Im ersten Fall wollte sich eine Person Pausenbrot beim Bäcker holen. Der Arbeitnehmer rutschte auf dem Parkplatz aus und brach sich ein Bein. Den Richtern zufolge soll die gesetzliche Unfallversicherung für den entstandenen Schaden nicht aufkommen (Az.: B 2 U 17/07R). Im zweiten Fall war der Einkauf im Supermarkt schuld. Auch auf dem Parkplatz hat sich der Arbeitnehmer das Sprunggelenk gebrochen. Im Urteil heißt es, dass es sich bei diesem Umweg um einen eigenwirtschaftlichen Umweg handelt, der nicht mit der beruflichen Beschäftigung zusammenhängt (Az.: B 2 U 17/07R).
Laut dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII sind die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Der Gesetzgeber verlangt allerdings einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Arbeitstätigkeit und der versicherten Tätigkeit, damit jegliche Unfälle als versichert gelten können. (v-u-f)
