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Nach Schadensfall ist Sorgfalt geboten: ein Urteil

München, den 27. April (v-u-f) Es ist ein Ärgernis der ganz besonderen Art, wenn die Versicherung nach einem Schadensfall nicht für die finanziellen Folgen aufkommt, weil einem ein augenscheinlicher Flüchtigkeitsfehler unterlaufen ist. In einem aktuellen Urteil des Landgerichts Köln wurde ein solcher Fall verhandelt, in dem die Schadensmeldung an die falsche Versicherungsgesellschaft gerichtet war (Az.: [...]

München, den 27. April (v-u-f) Es ist ein Ärgernis der ganz besonderen Art, wenn die Versicherung nach einem Schadensfall nicht für die finanziellen Folgen aufkommt, weil einem ein augenscheinlicher Flüchtigkeitsfehler unterlaufen ist. In einem aktuellen Urteil des Landgerichts Köln wurde ein solcher Fall verhandelt, in dem die Schadensmeldung an die falsche Versicherungsgesellschaft gerichtet war (Az.: 20 O 1/08).
Im konkreten Fall ging es um erhebliche finanzielle Kosten, die der klagenden Hauseigentümerin durch Sturmschäden entstanden waren. Sie richtete ihr ursprüngliches Gesuch zur rechtmäßigen Regulierung des Schadens allerdings an den falschen Versicherer. Die Wohngebäudeversicherung, die eigentlich für diesen Fall zuständig war, erhielt die Forderung auf Schadensaugleich erst zehn Monate, nachdem der Sturm gewütet hatte.
Die Gründe für die Verzögerung lagen auf der Hand, weshalb der Versicherer die Zahlung von über 90.000 Euro verweigerte. Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Versicherers. Denn gerade bei einem solch erheblichen Schaden könne von einer versicherten Person erwartet werden, dass die Versicherungsunterlagen sorgfältig geprüft werden, bevor die Schadensmeldung an den Versicherer adressiert wird. (v-u-f).