München, den 7. Mai (v-u-f) Wer sich zum Kicken auf’s Fußballfeld mit Freunden begibt, oder auch den ein oder anderen Handball wirft, der verzichtet in der Regel stillschweigend darauf, Schadensersatzanspruch erheben zu können, wenn ein Unfall auf die Kappe des sportlichen Gegners gegangen ist. Dieser Grundsatz greift nur dann nicht, wenn der Gegner vorsätzlich gehandelt [...]
München, den 7. Mai (v-u-f) Wer sich zum Kicken auf’s Fußballfeld mit Freunden begibt, oder auch den ein oder anderen Handball wirft, der verzichtet in der Regel stillschweigend darauf, Schadensersatzanspruch erheben zu können, wenn ein Unfall auf die Kappe des sportlichen Gegners gegangen ist. Dieser Grundsatz greift nur dann nicht, wenn der Gegner vorsätzlich gehandelt hat oder anderweitig schwerwiegende Regeverstöße begangen hat.
Für extremere Sportarten, wie etwa Motocross, gelten die gleichen Regeln. Ein aktueller Fall des Bundesgerichtshofs bekräftigte dies (Az.: VI ZR 86/08). Auf dem Trainingsgelände war es zwischen zwei Motocross-Fahrern zu einem Schaden gekommen. Ein Fahrer wurde durch das Verhalten des „Gegners“ verletzt. Der Vereinskamerad war dem Geschädigten etwas „zu nahe“ gekommen.
Die Krankenversicherung, die für die finanziellen Folgen der Sportverletzung aufzukommen hatte, forderte den Schadenersatz allerdings vom „Verursacher“. Der Bundesgerichtshof wies diese Forderung jedoch zurück und berief sich darauf, dass das Verhalten des „Verursachers“ fahrlässig, nicht aber als so unvernünftig einzustufen sei, als dass dieser zum Schadensausgleich gezwungen werden könnte.
