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Hartz IV und die Hausratversicherung

München, den 13. Mai (v-u-f) Hartz IV Empfänger dürfen die Beiträge zu ihrer Hausratversicherung von ihren anrechenbaren Einkommen abziehen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Hamburg Az. S 9 SO 348/07. Die Richter machen klar, dass diese Regelung auch dann gültig ist, wenn der Versicherungsvertrag erst nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II abgeschlossen [...]

München, den 13. Mai (v-u-f) Hartz IV Empfänger dürfen die Beiträge zu ihrer Hausratversicherung von ihren anrechenbaren Einkommen abziehen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Hamburg Az. S 9 SO 348/07. Die Richter machen klar, dass diese Regelung auch dann gültig ist, wenn der Versicherungsvertrag erst nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II abgeschlossen wurde.
Im konkreten Fall verlangte ein Mann eine Anrechnung des Beitrags für die Hausratversicherung. Der Leistungsträger weigerte sich allerdings, diese ihm zu gewähren. Die Entscheidung begründete er damit, dass der Versicherungsvertrag erst dann abgeschlossen wurde, wenn der Hartz IV-Empfänger Leistungen bereits bezogen hat. Die Richter bezogen sich auf die entsprechende Klausel im SGB XII, in der der Gesetzgeber bestimmt, dass ein Recht auf Anrechnung zwar grundsätzlich nur bei der privaten Hausratversicherung besteht. Andererseits macht der Gesetzgeber auch klar, dass die Beiträge für eine bestehende Hausratversicherung angerechnet werden müssen, wenn die Beiträge in einer angemessenen Höhe sind. Als angemessen werden hierzu 650 Euro pro Quadratmeter betrachtet.
Die Gegenseite bestätigte, dass bei einem Verlust oder Schaden des Hausrates das Arbeitsamt ein Teil der verlorenen Gegenstände abdecken würde. Die Richter meinten, dass gerade deswegen eine Hausratversicherung deutlich günstiger ist. Im Fall eines Schadens würde dann die Versicherung und nicht der deutsche Steuerzahler einspringen. (v-u-f)