München, den 22. Mai (v-u-f) Aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München geht hervor, dass wenn nach Reparatur einer Sache eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung verbleibt, eine totale Zerstörung dieser Sache vorliegt. (Urteil vom 21. 05. 2008, 275 C 13630/07) Im konkreten Fall handelte es sich um Parkett, das 30 Jahre alt war und von [...]
München, den 22. Mai (v-u-f) Aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München geht hervor, dass wenn nach Reparatur einer Sache eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung verbleibt, eine totale Zerstörung dieser Sache vorliegt. (Urteil vom 21. 05. 2008, 275 C 13630/07) Im konkreten Fall handelte es sich um Parkett, das 30 Jahre alt war und von der Wohngebäudeversicherung trotzdem komplett ersetzt werden musste.
Im Versicherungsvertrag wurde vereinbart, dass im Falle einer kompletten Zerstörung eines Gegenstandes die Wohngebäudeversicherung den kompletten Betrag zu übernehmen hat, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder herzustellen oder wieder zu beschaffen. Im Gegensatz dazu regulierte der Vertrag, dass im Falle einer Beschädigungen nur die Reparaturkosten zu übernehmen sind.
Wegen einem Wasserschaden verfärbte sich die Eichenholzdeckschicht auf zwei Teilflächen von je 0,5 m². Die Gesamte Fläche des Parketts bezifferte dabei 30 m². Der Kläger verlangte den Ersatz des kompletten Parketts, da es bei einem Austausch nur der beschädigten Flächen zu Struktur- und Glanzdifferenzen kommen würde. Die Versicherung lehnte den Antrag ab, was den Fall in den Gerichtssaal brachte. Die Richter bestellten eine Gutachterexpertise, die nur bestätigen konnten, dass der Austausch nur der beschädigten Teile zu erheblichen optischen Differenzen mit den anderen Bodenflächen führen würde. Den Richtern zufolge handele es sich deshalb um die komplette Zerstörung des Bodens und die Versicherung muss dabei den Neuwert für den kompletten Austausch des Parketts übernehmen. (v-u-f)
