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Falsche Angaben bei der BU-Versicherung führen nicht zwangsläufig zu einer Verweigerung der Leistungen

München, den 29. Mai (v-u-f) In der Regel ist es so: Wenn man in dem Versicherungsvertrag falsche Eingaben zum Gesundheitszustand oder zum Einkommen macht, muss man bei einem Unfall den Versicherungsschutz vergessen. Die Assekuranzen kontrollieren die Informationen streng und betrachten jede falsche Eingabe als einen Betrug. Ein aktuelles Gericht des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) macht allerdings [...]

München, den 29. Mai (v-u-f) In der Regel ist es so: Wenn man in dem Versicherungsvertrag falsche Eingaben zum Gesundheitszustand oder zum Einkommen macht, muss man bei einem Unfall den Versicherungsschutz vergessen. Die Assekuranzen kontrollieren die Informationen streng und betrachten jede falsche Eingabe als einen Betrug. Ein aktuelles Gericht des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) macht allerdings klar, dass das nicht zwangsläufig bei der Berufsunfähigkeitsversicherung der Fall sein sollte, wie die Fachzeitschrift „Geld und Steuer“ vor kurzem berichtete.
Die Versicherung darf nur dann den Schutz verweigern, wenn der Kunde bewusst falsche Angaben gemacht hat, um die Versicherung zu täuschen. (Az.: 12 U 151/07) Die Assekuranz muss dementsprechend beweisen können, dass es sich bei den falschen Informationen um eine bewusste Tat handelt.
Im konkreten Fall hat eine Versicherungsgesellschaft den Antrag auf Berufsunfähigkeitsschutz einer selbstständigen Friseurin wegen arglistiger Täuschung abgelehnt. Angeblich hat die Versicherte falsche Angaben zu ihrem Jahresbruttoeinkommen gemacht. Den Richtern zufolge war aber diese Reaktion unbegründet: Es liegen keinerlei Beweise vor, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt habe oder dass sie eine Täuschungsabsicht gehabt habe. Die Frage nach dem Jahresbruttoeinkommen sei für einen Selbstständigen ohnehin missverständlich – damit gemeint könnten sowohl das persönliche Einkommen als auch der Geschäftsgewinn gemeint sein. (v-u-f)