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Wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht leistet…

München, den 22. Juli (v-u-f) Die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zweifelsohne zu den wichtigsten Policen, die jeder haben sollte. Die Leistungen der Police umfassen eine BU-Rente, die bei einer andauernden Erwerbsunfähigkeit gewährt wird. Doch die Versicherten sollten ihre Verträge regelmäßig und akkurat überprüfen und die Vertragsbedingungen sehr gut kennen, damit es zu keinen bösen Überraschungen kommt.
Eine Neuregelung [...]

München, den 22. Juli (v-u-f) Die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zweifelsohne zu den wichtigsten Policen, die jeder haben sollte. Die Leistungen der Police umfassen eine BU-Rente, die bei einer andauernden Erwerbsunfähigkeit gewährt wird. Doch die Versicherten sollten ihre Verträge regelmäßig und akkurat überprüfen und die Vertragsbedingungen sehr gut kennen, damit es zu keinen bösen Überraschungen kommt.
Eine Neuregelung bei der BU-Versicherung kommt aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG Koblenz) hervor. Die Richter haben entschieden, dass die BU-Versicherung nicht zahlen muss, wenn ein Beamter wegen „charakterlicher Freihaltung“ entlassen wird. Entscheidend dabei ist ausschließlich der Inhalt des Entlassungsbescheides, wie die Richter klar machen. Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, ob der Beamte dann behauptet, dass die ihm vorgeworfenen Charaktermängel durch eine psychische Erkrankung verursacht wurden. (Aktenzeichen 10 U 736/08)
Im konkreten Fall wies das Gericht die Ansprüche eines Beamten gegen seine private BU-Versicherung ab. Für die Richter spielen die Einsichten des Klägers, dass die charakterlichen Mängel, wegen denen er entlassen wurde, krankheitsbedingt seien, keine Rolle und sind kein Grund dafür, die BU-Versicherung zur Kasse zu bitten. Für eine Krankheit sei der Kläger jeden Nachweis schuldig geblieben. Seine persönliche Einschätzung sei dabei nicht ausschlaggebend. (v-u-f)