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Vorsicht beim Parken

München, den 27. Juli (v-u-f) Bekanntlich ist die Kfz-Haftpflichtversicherung für alle Autofahrer in Deutschland verpflichtend. Doch viele Bundesbürger und vor allem viele Fahrzeughalter kennen sich mit den Regeln und Vertragsbedingungen ihrer Police nicht aus. Die Situation wird umso schwieriger, wenn man bedenkt, dass immer wieder neue Gerichtsurteile kommen, die den Leistungsumfang neu regulieren und die [...]

München, den 27. Juli (v-u-f) Bekanntlich ist die Kfz-Haftpflichtversicherung für alle Autofahrer in Deutschland verpflichtend. Doch viele Bundesbürger und vor allem viele Fahrzeughalter kennen sich mit den Regeln und Vertragsbedingungen ihrer Police nicht aus. Die Situation wird umso schwieriger, wenn man bedenkt, dass immer wieder neue Gerichtsurteile kommen, die den Leistungsumfang neu regulieren und die Leistungspflicht der Versicherer revidieren. So kommt zum Beispiel eine neue Regel in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Saarbrücken hervor (Az. 13 S 181/08).
Diesem zufolge müssen Autofahrer beim Parken in engeren Parklücken besonders vorsichtig sein. Sie müssen bedenken, dass sich Türen anderer Fahrzeuge öffnen und dabei das Fahrzeug beschädigen können. Wenn die Autofahrer diese Regel missachten, tragen sie eine Mitschuld, wenn es zu einem Unfall kommt. Im konkreten Fall parkte eine Frau ihren Wagen in einer sehr engen Parkbucht. Dabei guckte sie nach hinten nicht und öffnete einfach ihre Autotür. Gegen diese prallte ein anderer Fahrer mit seinem Auto. Die Frau verlangte sofort Schadenersatz von ihrer Kfz-Versicherung, der aber abgelehnt wurde.
Zu Recht, meinen die Richter. Das Öffnen einer Fahrzeugtür stelle eine besondere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Der Fahrer sollte langsamer fahren und die Distanz zu anderen Verkehrsteilnehmern besser abschätzen können. (v-u-f)