München, den 28. Juli (v-u-f) Als Unfall gilt bekanntlich jedes unvorhersehbares Ereignis, das von außen auf den Körper eintritt. Wenn es sich aber um eine Unfallversicherung handelt, dann kann Unfall auf viele verschiedene Weise definiert werden und trotzdem kann die Definition gültig sein. Wenige Unfallversicherte wissen zum Beispiel, dass eine private Unfallpolice die Folgen der [...]
München, den 28. Juli (v-u-f) Als Unfall gilt bekanntlich jedes unvorhersehbares Ereignis, das von außen auf den Körper eintritt. Wenn es sich aber um eine Unfallversicherung handelt, dann kann Unfall auf viele verschiedene Weise definiert werden und trotzdem kann die Definition gültig sein. Wenige Unfallversicherte wissen zum Beispiel, dass eine private Unfallpolice die Folgen der sog. Taucherkrankheit abdeckt. Auch andere Risiken, die mit risikoreichen Sportarten verbunden sind, werden von der privaten Police abgedeckt. Einzige Voraussetzung dafür, dass die Police in einem solchen Fall einspringt, ist, dass der Versicherte die Risiken durch diese Sportart benennt. Sollte das nicht geschehen, kann der Versicherte die Auszahlung der Versicherungssumme verweigern.
Die Taucherkrankheit macht eine neue Definition von Unfall in der privaten Unfallversicherung absolut notwendig. Bei der viel gefürchteten Taucherkrankheit handelt es sich nicht um ein unvorhersehbares Ereignis, sondern um eine Reaktion des Körpers auf den sich erhöhenden Druck bei größeren Meerestiefen. Viele Taucher wissen, dass die Taucherkrankheit in den schlimmsten Fällen zu dauerhaften Lähmungen und sogar zum Tod führen kann. Das Versichern des gefährlichen Hobbys ist aus diesem Grund besonders wichtig.
Doch aufgepasst: Beim Abschluss des Versicherungsvertrages muss man unbedingt alle gefährlichen Hobbys benennen. Geschieht das nicht, kann sich die Versicherung ihre Leistungsfreiheit zunutze machen und jegliche Zahlungen verweigern. (v-u-f)
