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Wenn die lieben Haustiere verrückt spielen…

München, den 29. Juli (v-u-f) Sie sind klein und niedlich, sie sind treu und machen gute Laune. Natürlich handelt es sich um die lieben Haustiere. Doch manchmal ist es ihnen auch langweilig und dann spielen sie gerne mit den Möbeln, mit Gardinen oder Bücher und richten Schaden im Wert von einigen Tausend Euro ein. Wer [...]

München, den 29. Juli (v-u-f) Sie sind klein und niedlich, sie sind treu und machen gute Laune. Natürlich handelt es sich um die lieben Haustiere. Doch manchmal ist es ihnen auch langweilig und dann spielen sie gerne mit den Möbeln, mit Gardinen oder Bücher und richten Schaden im Wert von einigen Tausend Euro ein. Wer kommt dann zu Hilfe? Weder die private Haftpflichtversicherung noch die Tierhalterhaftpflichtversicherung werden Schaden abdecken, der von einem Haustier zugefügt wurde. Das kommt aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Köln (Az.: 139 C 580/07) hervor.
Im konkreten Fall verlangte eine Mieterin Schadensersatz von ihrer Versicherung. Ihr Hund hat an Tapeten und Türzargen einen Schaden im Wert von 600 Euro zugefügt. Dabei wollte sie ihr Recht mit Photos bekräftigen, auf denen aber deutlich zu erkennen war, dass es sich dabei um ein wiederholtes Verhalten des Hauslieblings handelte. Die Richter wiesen die Klage ab.
Der Grund für das Urteil liegt vor allem darin, dass die Haftpflichtversicherung nur bei plötzlichen Ereignissen einspringt. So ein Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Hauskatze bei Fremden einen teuren Gegenstand umrennt. Abnutzungsschäden durch Haustiere zählen aber nicht zu dem Leistungsumfang der privaten Haftpflichtversicherung.
Eine Tierhalter Haftpflichtversicherung oder einfach eine private Haftpflichtversicherung mit erweitertem Leistungsspektrum ist aber für Tierhalter besonders empfehlenswert. Wenn sich zum Beispiel ein Hund losreißt und einen Verkehrsunfall einrichtet, können dabei Schäden im Wert von Millionen entstehen, die wiederum nur von den entsprechenden Policen abgedeckt werden. Sinnvoll ist deshalb solche Risiken abzusichern. (v-u-f)