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Gesetzeskonforme Zuschläge in der privaten Krankenversicherung

München, den 30. Juli (v-u-f) Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt macht klar, dass private Krankenversicherungen, die neue Tarifserien auf den Markt bringen, die Versicherten, die in den neuen Tarif wechseln, nicht schlechter als im ursprünglichen Tarif stellen dürfen. Gleichzeitig sind aber die Versicherungsunternehmen nicht dazu verpflichtet, die neuen Tarife so attraktiv wie möglich für [...]

München, den 30. Juli (v-u-f) Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt macht klar, dass private Krankenversicherungen, die neue Tarifserien auf den Markt bringen, die Versicherten, die in den neuen Tarif wechseln, nicht schlechter als im ursprünglichen Tarif stellen dürfen. Gleichzeitig sind aber die Versicherungsunternehmen nicht dazu verpflichtet, die neuen Tarife so attraktiv wie möglich für die Altkunden zu gestalten. Das Urteil gab einer Krankenversicherung Recht, die von Wechslern einen pauschalen „Tarifzuschlag“ auf die Grundprämie verlangte.
Im konkreten Fall hat die Assekuranz im März 2007 eine neue Tarifserie mit der Bezeichnung Aktimed eingeführt. Das Neue bei diesen Produkten war die Gesundheitsprüfung, die vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags erfolgt. Die Versicherung wollte einfach verhindern, dass unterschiedliche Gesundheitsrisiken gleichgestellt und auf die gleiche Art und Weise tariflich behandelt werden. Dabei verlangte der Versicherer beim Wechsel von einem alten in einen neuen Tarif einen Pauschalzuschlag von 20% auf die Grundprämie der Aktimed-Tarife und das unabhängig davon, ob der neue Tarif mehr Leistungen als der alte bringen sollte.
Die Richter haben sich entschieden, dass der Tarifzuschlag gesetzeskonform ist. Ihnen zufolge hindere der Tarifstrukturzuschlag die Versicherungsnehmer in den Herkunftstarifen nicht daran, in die neue Tarifwelt zu wechseln, heißt es in dem Urteil. (v-u-f)