München, den 25. August (v-u-f) Wenige Versicherte wissen, dass Sie mit einer Reihe ihrer Policen auch ihre Kinder schützen können. Versicherungsexperten weisen darauf hin, dass der Versicherungsschutz durch die Eltern bei weitem nicht mit dem Eintritt des 18. Lebensjahr erlischt. Auszubildende und Studenten, Männer, die sich im Wehr- oder Ersatzdienst befinden, oder einfach unverheiratete und [...]
München, den 25. August (v-u-f) Wenige Versicherte wissen, dass Sie mit einer Reihe ihrer Policen auch ihre Kinder schützen können. Versicherungsexperten weisen darauf hin, dass der Versicherungsschutz durch die Eltern bei weitem nicht mit dem Eintritt des 18. Lebensjahr erlischt. Auszubildende und Studenten, Männer, die sich im Wehr- oder Ersatzdienst befinden, oder einfach unverheiratete und volljährige Personen, die immer noch unter einem Dach mit ihren Eltern wohnen, profitieren von einem umfassenden Schutz unter anderem in der Rechtsschutzversicherung, Haftpflicht- und Hausratversicherungen.
Damit der Versicherungsschutz wirksam wird, sollten allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. So dürfen die Kinder kein eigenes Einkommen verdienen. Ausnahme hierzu ist der Lehrling-Gehalt oder die Förderung durch Bafög. Sollte das erfüllt sein, ist die Wohnung, in der zum Beispiel ein Student wohnt, über die Hausratversicherung der Eltern abgesichert. Bei einem Schaden gewährt allerdings die Assekuranz nicht die volle Versicherungssumme, sondern nur maximal 20% davon oder 20.000 Euro. Das sollte aber für eine Studentenwohnung ausreichend sein, wie die Experten abschätzen.
Die Rechtsschutzversicherung springt sogar bei Auslandsaufenthalten ein. Allerdings sollten hier die Studenten, die einen Auslandssemester planen, den Versicherer vorher kontaktieren, um die Einzelheiten in Detail zu besprechen. (v-u-f)
