München, den 31. August (v-u-f) Bei einem Unfall müssen Autofahrer immer am ursprünglichen Unfallort bleiben. Andernfalls darf sich der Autoversicherer weigern, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Diese wichtige Regel gilt auch dann, wenn der Schuldige für den Unfall seine Papiere, Kontaktdaten am Unfallort hinterlässt und es ausreichend Zeugen gibt. Laut einem aktuellen Gerichtsurteil kommt es [...]
München, den 31. August (v-u-f) Bei einem Unfall müssen Autofahrer immer am ursprünglichen Unfallort bleiben. Andernfalls darf sich der Autoversicherer weigern, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Diese wichtige Regel gilt auch dann, wenn der Schuldige für den Unfall seine Papiere, Kontaktdaten am Unfallort hinterlässt und es ausreichend Zeugen gibt. Laut einem aktuellen Gerichtsurteil kommt es ausschließlich auf die Anwesenheit des Autofahrers an.
Auf diese wichtige Besonderheit in der Autoversicherung weisen die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwaltvereins in einer aktuellen Pressemitteilung hin. Dabei berufen sie sich auf das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az.: 5U 424/08). Diesem zufolge sei es eine Pflicht des Autofahrers, alles zu tun, um den Tatbestand aufzuklären und den Schaden gering zu halten.
Im konkreten Fall fuhr ein Mann in der Nacht in eine Gartenmauer. Der entstandene Sachschaden belief sich auf 800 Euro, wobei der verantwortliche Autofahrer den Unfallort verließ, da er angeblich unter Schock gestanden hat, wie er später der Polizei erklärte. Seine Papiere hinterließ er allerdings und sprach mit einem Zeugen, der das Geschehen verfolgt hat. Die Versicherung war aber der Meinung, dass der Fahrer seine Pflicht zur Aufklärung des Tatbestandes verletzt hat, in dem er nicht auf die Polizei gewartet hat. Zumindest wegen der pflichtigen Alkoholprobe sollte der Versicherte den Unfallort nicht verlassen, argumentierte die Autoversicherung. (v-u-f)
