München, den 30. September (v-u-f) Wer eine unproblematische Schadensabwicklung in der privaten Unfallversicherung will, sollte die Vertragsbedingungen gut kennen und die verschiedenen Meldefristen immer einhalten. Jeder Schaden muss innerhalb einer bestimmten Frist bei dem Versicherungsunternehmen angemeldet werden, um weitere Komplikationen zu vermeiden. Doch aufgepasst: Wenn die Versicherung die Auszahlung der Versicherungssumme wegen Versäumnis der Meldefrist [...]
München, den 30. September (v-u-f) Wer eine unproblematische Schadensabwicklung in der privaten Unfallversicherung will, sollte die Vertragsbedingungen gut kennen und die verschiedenen Meldefristen immer einhalten. Jeder Schaden muss innerhalb einer bestimmten Frist bei dem Versicherungsunternehmen angemeldet werden, um weitere Komplikationen zu vermeiden. Doch aufgepasst: Wenn die Versicherung die Auszahlung der Versicherungssumme wegen Versäumnis der Meldefrist verweigert, kann das auch an dem zuständigen Versicherungsmakler liegen.
Wenn das Schadensopfer den Unfall bei seinem Versicherungsmakler anmeldet und dieser die Schadensanzeige weiter an die Assekuranz weiterleitet, ohne den Versicherten auf weitere Auskunftspflicht hinzuweisen, liegt das Verschulden für die verweigerte Auszahlung nicht alleine bei der versicherten Person. In solchen Fällen hat der Versicherte auf jeden Fall Recht auf die Auszahlung einer Invaliditätsrente, allerdings solange er beweisen kann, dass der Makler für die Versäumnis der Fristen verantwortlich ist.
Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes hervor. Im konkreten Fall klagte der Versicherte seinen Makler an, weil er auf bestimmte Meldefristen nicht ausreichend hingewiesen hat. Die Richter sind der Meinung, dass der Makler die Hälfte der Kosten tragen muss. Die andere Hälfte soll der Versicherte übernehmen, da er sich in einem Schadensfall nicht alleine auf seinen Makler verlassen sollte. (v-u-f)
