München, den 30. Oktober (v-u-f) Die Hausratversicherung gehört inzwischen zu den wichtigsten Policen, die jeder haben sollte. Dabei gibt es aber einige Regel, die die Versicherten unbedingt beachten sollten, wenn sie eine unproblematische Schadensabwicklung wollen. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Coburg (LG) macht zum Beispiel klar, dass die Hausratversicherung für Gegenstände in Garagen nicht haftet, [...]
München, den 30. Oktober (v-u-f) Die Hausratversicherung gehört inzwischen zu den wichtigsten Policen, die jeder haben sollte. Dabei gibt es aber einige Regel, die die Versicherten unbedingt beachten sollten, wenn sie eine unproblematische Schadensabwicklung wollen. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Coburg (LG) macht zum Beispiel klar, dass die Hausratversicherung für Gegenstände in Garagen nicht haftet, die fast fünf Kilometer von dem Versicherungsort entfernt sind (Az.: 23 O 369/009).
Im konkreten Fall wurden einem Versicherten zwei Go-Karts im Wert von 9.000 Euro gestohlen, die in einer Garage geparkt wurden. Er verlangte sofort eine Entschädigung von seiner Hausratversicherung, da die Police auch bei Diebstahl von Gegenständen aus dem Hausrat einspringt. Dabei wurden die Go-Karts in einer Sammelgarage geparkt, die sich 4,78 Kilometer weit von dem Einfamilienhaus des Versicherungsnehmers befand. Bei einem Telefongespräch mit der Ehefrau des Versicherungsnehmers hatte auch eine Mitarbeiterin der Versicherung angeblich bestätigt, dass die Hausratversicherung für Go-Karts in Sammelgaragen haftet.
Doch dann kam die Überraschung: Schließlich weigerte sich die Versicherung, für den entstandenen Schaden aufzukommen, und begründete ihre Entscheidung mit der Entfernung der Sammelgarage von dem Haus des Versicherten. Die Richter gaben dem Versicherungsunternehmen Recht. Sie bezweifelten zudem, dass eine Sondervereinbarung zwischen der Versicherung und der Ehefrau während des Telefongesprächs bestand.
