München, den 22. Dezember (v-u-f) Im neuen Jahr wird die Gruppenunfallversicherung auf eine neue Weise lohnsteuerlich behandelt. Darauf weist ein aktuelles Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen hin. Die entsprechenden Rechtsprechungsgrundsätze wurden nach Angaben des Ministeriums bereits verabschiedet. Nach den jüngsten Reformen sollen die Leistungen, die ein Arbeitgeber aus einer arbeitgeberfinanzierten Unfallversicherung erhält, die ihm wiederum [...]
München, den 22. Dezember (v-u-f) Im neuen Jahr wird die Gruppenunfallversicherung auf eine neue Weise lohnsteuerlich behandelt. Darauf weist ein aktuelles Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen hin. Die entsprechenden Rechtsprechungsgrundsätze wurden nach Angaben des Ministeriums bereits verabschiedet. Nach den jüngsten Reformen sollen die Leistungen, die ein Arbeitgeber aus einer arbeitgeberfinanzierten Unfallversicherung erhält, die ihm wiederum keinen unentziehbaren Rechtsanspruch einräumt, im Leistungszeitpunkt in Höhe der auf den jeweiligen Arbeitnehmer entfallenden Beiträge zu Arbeitslohn geführt werden. Diese Neuregelung besagt im Endeffekt, dass auf die Versicherungsleistungen Lohnsteuer abgeführt werden muss.
Steuerexperten weisen darauf hin, dass bisher nur die jeweils ausgekehrte Versicherungsleistung besteuert wurde. Die Gruppenunfallversicherung kann generell auf zwei verschiedene Weisen betrachtet werden. Steuerlich ist es von besonderem Belang wem die Ausübung der Vertragsrechte zusteht – dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer. Wenn diese Rechte nur dem Arbeitgeber zustehen, darf die Unfallversicherung nicht als Lohn betrachtet werden. Das liegt daran, dass während der Beitragsphase der Arbeitnehmer keinen unentziehbaren Rechtsanspruch auf Versicherungsleistung hat. (v-u-f)
