München, den 11. Januar (v-u-f) Ehrlichkeit zahlt sich in der Versicherungswelt aus. Vor allem Leute, die eine Risikolebensversicherung abschließen wollen, sollten aufpassen. Solche Personen sollten am besten alle möglichen Krankheiten beim Vertragsabschluss angeben. Das gilt sogar für gescheiterte Selbstmordversuche, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG Saarbrücken 5 U 510/08-93) klar macht.
Im konkreten Fall [...]
München, den 11. Januar (v-u-f) Ehrlichkeit zahlt sich in der Versicherungswelt aus. Vor allem Leute, die eine Risikolebensversicherung abschließen wollen, sollten aufpassen. Solche Personen sollten am besten alle möglichen Krankheiten beim Vertragsabschluss angeben. Das gilt sogar für gescheiterte Selbstmordversuche, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG Saarbrücken 5 U 510/08-93) klar macht.
Im konkreten Fall hat ein Mann im Jahr 2001 eine Risikolebensversicherung abgeschlossen und seine Frau im Sterbefall als Begünstigte angegeben. Doch beim Vertragsabschluss hat er verschwiegen, dass er einige Monate davor einen Selbstmordversuch unternommen hatte. Jahre später ist der Mann bei einem Unfall ums Leben gekommen und seine Frau forderte die Auszahlung der Versicherungssumme von der Assekuranz. Das Unternehmen erfuhr allerdings im Rahmen der Leistungsprüfung von dem Selbstmordversuch und weigerte sich der Ehefrau des Versicherungsnehmers zu bezahlen. Die Begründung: Arglistige Täuschung.
Der Fall landete dann vor Gericht. Die Ehefrau des Versicherungsnehmers bestand darauf, dass der Hausarzt, der die Krankenakten des Mannes dem Unternehmen zur Verfügung stellte, nicht nach den gesetzlichen Richtlinien gehandelt hatte und seine Schweigepflicht verletzt hatte. Doch die Richter waren anderer Meinung. Sie gaben dem Versicherungsunternehmen Recht und begründeten, dass die Assekuranz im Rahmen einer Leistungsprüfung die Krankenakten des Versicherungsnehmers einsehen darf, um arglistige Täuschungen vorzubeugen. (v-u-f)
