München, den 19. Januar (v-u-f) Schüler und Arbeitnehmer sind in der Regel nur auf kürzestem Wege zur Schule oder Arbeitsstelle über die jeweilige Institution gesetzlich versichert, an die sie angebunden sind. Dies gilt jedoch nicht, so ein aktuelles Urteils des Bundessozialgerichts in Kassel, wenn es sich dabei um eine Fahrgemeinschaft handelt (Az.: B 2 U [...]
München, den 19. Januar (v-u-f) Schüler und Arbeitnehmer sind in der Regel nur auf kürzestem Wege zur Schule oder Arbeitsstelle über die jeweilige Institution gesetzlich versichert, an die sie angebunden sind. Dies gilt jedoch nicht, so ein aktuelles Urteils des Bundessozialgerichts in Kassel, wenn es sich dabei um eine Fahrgemeinschaft handelt (Az.: B 2 U 36/08 R). In diesen Fällen sind auch Umwege mitversichert, die für das Bestehen der Fahrgemeinschaft notwendig sind.
Im konkreten Fall ging es um einen Motorradfahrer, der seinen jüngeren Bruder über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg mit dem Motorrad in unmittelbarer Nähe seiner Schule absetzte. Er selbst fuhr dann nochmals weiter, um einen Freund mit zur Schule zu nehmen. Ein Unfall im Jahre 2005 führte nun dazu, dass sich der Motorradfahrer eine Lähmung am Arm zuzog, für dessen finanzielle Folgekosten er die gesetzliche Versicherung in der Verantwortung sah.
Der Haken liegt im Detail
Der Unfall geschah, nachdem er seinen jüngeren Bruder abgesetzt hatte und auf dem Weg war, seinen Freund abzuholen, um – wie jeden Tag – zur Schule zu fahren. Die zuständige Unfallkasse Rheinland-Pfalz verweigerte jedoch die Übernahme der Kosten, weil es sich bei dieser Konstellation um einen Fahrdienst gehandelt habe. Immerhin könne man mit dem Motorrad stets nur eine Person zusätzlich befördern.
Das Bundessozialgericht sah diesen Fall jedoch anders. Es habe sich um eine Fahrgemeinschaft gehandelt. Der Knackpunkt liegt hierbei darin, ob der Weg zum Ziel beendet war oder nicht. Denn hätte der Motorradfahrer seinen Bruder bis direkt vor die Haustür der Schule gefahren, und ihn nicht in unmittelbarer Nähe abgesetzt, so dass dieser das letzte Stück laufen musste, dann wäre die Fahrt beendet gewesen und der Versicherungsschutz hätte nicht gegolten. Durch die vorzeitige Umkehr, um auch noch den Freund abzuholen, sei dies nicht der Fall gewesen. (v-u-f)
