München, den 20. Januar (v-u-f) Sollte ein Auto so schwerwiegend beschädigt worden sein, dass die veranschlagten Reparaturkosten höher sind, als der Wiederbeschaffungswert des Wagens, dann handelt es sich um einen Totalschaden. Vom Gesetzgeber werden hier 30 Prozent Mehrkosten zugrunde gelegt. Grundsätzlich werden Totalschäden von der Kfz-Versicherung in Form von finanziellen Entschädigungen übernommen, allerdings häufig nicht [...]
München, den 20. Januar (v-u-f) Sollte ein Auto so schwerwiegend beschädigt worden sein, dass die veranschlagten Reparaturkosten höher sind, als der Wiederbeschaffungswert des Wagens, dann handelt es sich um einen Totalschaden. Vom Gesetzgeber werden hier 30 Prozent Mehrkosten zugrunde gelegt. Grundsätzlich werden Totalschäden von der Kfz-Versicherung in Form von finanziellen Entschädigungen übernommen, allerdings häufig nicht vollständig.
Das Versicherungsunternehmen ist nur dazu verpflichtet, den Wiederbeschaffungspreis eines vergleichbaren Fahrzeugs zu zahlen, den es am Tag des Schadens wert war – also den Zeitwert. Dies ist besonders bei Neuwagen ärgerlich, weil diese bereits vorher enorm viel an Wert verloren haben. Die Erstattung des Neupreises wird nur für Autos gewährleistet, die weniger als 1.000 Kilometer auf dem Tacho haben.
Ebenfalls streng wiegen die Vereinbarungen häufig bei eigenen Vollkaskopolicen, bei denen eine Neupreiserstattung nur in Form ganz bestimmter Leistungen und auch nur für die ersten sechs Monate vereinbart werden kann. Um die Höhe der Versicherungsleistungen zu bestimmen, wird in der Regel ein Gutachten erstellt. Denn häufig kommt es hier zu Streitigkeiten, weil der Versicherer etwa nur einen geringen Teil des Schadens übernehmen will. Versicherungsnehmer sollten in einem solchen Fall unbedingt einen Sachverständigen hinzuziehen, nicht nur, um im juristischen Ernstfall gerüstet zu sein. (v-u-f)
