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Berufsunfähigkeit und arglistige Täuschung

München, den 18. Februar (v-u-f) Die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zweifelsohne zu den wichtigsten Policen, die jeder haben sollte. Vor allem für junge Menschen ist dieser Schutz unerlässlich. Das liegt daran, dass der gesetzliche Schutz im Falle einer Berufsunfähigkeit seit einigen Jahren nicht mehr vorhanden ist und wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen aus dem Job aussteigen [...]

München, den 18. Februar (v-u-f) Die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zweifelsohne zu den wichtigsten Policen, die jeder haben sollte. Vor allem für junge Menschen ist dieser Schutz unerlässlich. Das liegt daran, dass der gesetzliche Schutz im Falle einer Berufsunfähigkeit seit einigen Jahren nicht mehr vorhanden ist und wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen aus dem Job aussteigen muss, bekommt er die absolut unzureichende Erwerbsminderungsrente. Wichtig ist deshalb, dass alle Berufstätigen so früh wie möglich eine BU-Versicherung abschließen, damit sie sich einen günstigen und adäquaten Schutz absichern.
Der Abschluss eines Versicherungsvertrags ist immer mit einer Gesundheitsprüfung verbunden. Sollte der Kunde in dem Fragebogen angeben, dass er an Allergien leidet, kann es zu Schwierigkeiten kommen. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main macht klar, dass in diesem Fall die Versicherung dem Kunden keine arglistige Täuschung vorwerfen kann, weil er an Asthma leidet (Az. 3 U 286/07).
Im konkreten Fall schloss eine Versicherte den Vertrag im Jahr 2003 ab, wobei sie verschwiegen hatte, dass sie im Jahr 1998 wegen Asthma behandelt wurde. Unter Allergien gab sie lediglich Neurodermitis an. Die Richter beschlossen, dass Asthma eine Folgeerkrankung von Allergien ist und gaben der Frau Recht. (v-u-f)