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Grobe Fahrlässigkeit – jetzt einheitlich geregelt

München, den 1. März (v-u-f) Das Thema „grobe Fahrlässigkeit“ sorgt immer wieder für Probleme zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern. Wenn die Diagnose „grobe Fahrlässigkeit“ einen Kunden trifft, sollte er die unproblematische Schadensregulierung in der Autoversicherung am besten vergessen. Bisher war das auch noch komplizierter, da die Versicherer ohne einheitliche Definitionen und Parameter für grobe Fahrlässigkeit gearbeitet [...]

München, den 1. März (v-u-f) Das Thema „grobe Fahrlässigkeit“ sorgt immer wieder für Probleme zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern. Wenn die Diagnose „grobe Fahrlässigkeit“ einen Kunden trifft, sollte er die unproblematische Schadensregulierung in der Autoversicherung am besten vergessen. Bisher war das auch noch komplizierter, da die Versicherer ohne einheitliche Definitionen und Parameter für grobe Fahrlässigkeit gearbeitet haben. Sehr oft konnte man den Streit zwischen Unfallopfer und Assekuranz nur nach einem langwierigen Gerichtsprozess lösen.
Doch jetzt gibt es klare und einheitliche Regel für alle Versicherer. Der deutsche Verkehrsgerichtstag will nun gleiche Kriterien für alle Versicherungsunternehmen einführen. Dabei sollen sich die Versicherungen auf jeden Fall an der Schadensregulierung beteiligen. Doch wenn der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat, wird die Versicherung nicht die gesamten Kosten abdecken, sondern nur einen Teil davon.
So bekommt zum Beispiel der Kunde nur 50% von seinem Schaden ersetzt, wenn er eine rote Ampel überfahren hat. Ein übersehenes Stop-Schild führt zu einer 25-prozentigen Reduzierung der Abdeckungssumme. Auch beim Auto-Diebstahl kann ein Autobesitzer grob fahrlässig handeln, wie zum Beispiel, wenn er den Schlüssel an der Tür oder am Armaturenbrett vergisst. In diesen Fällen wird die Versicherung auch einspringen, doch auch nicht den gesamten Schaden übernehmen. (v-u-f)