München, den 26. August (v-u-f) In den meisten Fällen kommt die Krankenversicherung hinsichtlich der Lohnfortzahlung gar nicht ins Spiel. Denn die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Lohnfortzahlung im Falle einer Krankheit des Arbeitnehmers Sache des Arbeitgeber ist. Erst nach sechs Wochen andauernder Krankheit springt die Krankenversicherung ein und zahlt dann 90 Prozent des Nettolohns [...]
München, den 26. August (v-u-f) In den meisten Fällen kommt die Krankenversicherung hinsichtlich der Lohnfortzahlung gar nicht ins Spiel. Denn die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Lohnfortzahlung im Falle einer Krankheit des Arbeitnehmers Sache des Arbeitgeber ist. Erst nach sechs Wochen andauernder Krankheit springt die Krankenversicherung ein und zahlt dann 90 Prozent des Nettolohns an den Arbeitnehmer fort. Aus diesem Grund sollten Versicherte auch umgehend ihre Krankenversicherung über eine Erkrankung informieren. Experten raten, die Krankmeldung sollte spätestens zwei bis drei Tage nach Diagnosestellung des Arztes bei der Versicherung eingehen.
Außerdem sollte man unbedingt sicherstellen, dass die Versicherung die Krankmeldung auch tatsächlich erhalten hat. Insbesondere dann, wenn sich bereits absehen lässt, dass die Krankheit länger andauern wird. Denn der Versicherungsanspruch berechnet sich nach dem ersten Tag der Krankmeldung. Das Oberlandesgericht Celle wie beispielsweise die Klage eines Versicherten ab, der im März einen Unfall erlitten hatte und bis August durch seinen Hausarzt krankgeschrieben wurde. Die Versicherung gab an, die Krankmeldung erst im September erhalten zu haben, nachdem der Mann schon genesen war. Nach der Meinung des Gerichtes habe ein Versicherter die Pflicht, sich bei seiner Versicherung über den Eingang der Krankmeldung zu erkundigen, falls diese nicht von sich aus reagiere. Andernfalls habe der Versicherte die Folgen zu akzeptieren, wenn die Meldung nicht einging – in diesem falle erlosch der Anspruch auf Krankengeld. Da es auch bei großen Versicherungsunternehmen vorkommen kann, dass einmal eine Krankmeldung falsch abgelegt wird oder gar verloren geht, sollte man im Zweifelsfall an einen Einsendungs-Nachweis denken, meist hilft schon ein Telefax mit Sendenachweis aus (das freilich vom Gericht nicht akzeptiert werden muss). (v-u-f)
