News

Versichrungen und Finanzen News

Zu hohe Geschwindigkeit im Winter führt nicht unbedingt zum Verlust des Versicherungsschutzes

München, den 13. Januar (v-u-f) Die Autoversicherung ist nicht nur ein Muss für jeden Fahrzeughalter in Deutschland, sondern auch eines der kompliziertesten Produkte auf dem Versicherungsmarkt. Das gilt allerdings nicht nur für die Autohaftpflichtversicherung, sondern unter anderem auch für die Teil- und Vollkaskopolicen. Eine Grundregel besagt, zum Beispiel, dass der Fahrer in jeder Situation dazu [...]

München, den 13. Januar (v-u-f) Die Autoversicherung ist nicht nur ein Muss für jeden Fahrzeughalter in Deutschland, sondern auch eines der kompliziertesten Produkte auf dem Versicherungsmarkt. Das gilt allerdings nicht nur für die Autohaftpflichtversicherung, sondern unter anderem auch für die Teil- und Vollkaskopolicen. Eine Grundregel besagt, zum Beispiel, dass der Fahrer in jeder Situation dazu verpflichtet ist, einem Schaden möglichst auszuweichen und vor allem nicht grob fahrlässig zu handeln. Doch das geht nicht immer. Wenn man einem Unfall nicht ausweichen kann, verliert man dann automatisch seinen Versicherungsschutz, wenn man nicht alle Regel beachtet? Laut eines aktuellen Gerichtsurteils ist der Verlust des Versicherungsschutzes nicht notwendig, wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) vor kurzem berichtete.
Im konkreten Fall fuhr ein LKW-Fahrer mit zu hoher Geschwindigkeit im Schnee auf der Autobahn. Der Tacho zeigte genau 80 km/h. Plötzlich stand vor dem Fahrzeug ein liegen gebliebenes Auto, das den Fahrer dazu zwang, auszuweichen. So landete der Lkw im Graben und erlitt dabei einen erheblichen Schaden. Für die entstandenen Verluste forderte der Fahrer Schadenersatz von seiner Versicherung, die sich aber weigerte die Reparatur zu bezahlen, unter Verweis auf die zu hohe Geschwindigkeit des Fahrers und die Winterbedingungen.
So landete der Fall im Gericht. Die Richter stimmten der Versicherung nicht zu und verordneten, dass die Assekuranz zwei Drittel des Schadens übernehmen muss. Sie sahen die hohe Geschwindigkeit des Lkw-Fahrers auf jeden Fall als Fehler, doch höher wurde das Mitverschulden des liegengebliebenen Autos bewertet. Im Urteil der Richter aus dem Landgericht Ellwangen steht auch, dass ein der Witterung nicht angepasstes Tempo kein schwerwiegender Verstoß sei. (Az: 1 S 107/10) (v-u-f)