München, den 24. Januar (v-u-f) In der Autoversicherung gibt es eine lange Liste von Regeln, die man unbedingt beachten muss, wenn man eine unproblematische Schadensabwicklung haben will. Bekanntlich gilt der Alkoholkonsum beim Fahren als strengsten verboten. Ein neues Gerichtsurteil des Kammergerichts Berlin macht allerdings klar, dass man keinen Alkohol konsumieren darf, wenn man in einem [...]
München, den 24. Januar (v-u-f) In der Autoversicherung gibt es eine lange Liste von Regeln, die man unbedingt beachten muss, wenn man eine unproblematische Schadensabwicklung haben will. Bekanntlich gilt der Alkoholkonsum beim Fahren als strengsten verboten. Ein neues Gerichtsurteil des Kammergerichts Berlin macht allerdings klar, dass man keinen Alkohol konsumieren darf, wenn man in einem Unfall verwickelt wurde. Sollte man doch den Griff zum Alkohol nicht ausbleiben können, riskiert man seinen Versicherungsschutz.
Im konkreten Fall verlor ein Autofahrer die Kontrolle über sein Automobil. Das Auto geriet ins Schleudern und traf eine Ampelanlage im Zentrum der Bundeshauptstadt. Der Schock für den Fahrzeugbesitzer war so groß, dass er eine bestimmte Menge Alkohol trinken musste, um sich erstmal zu beruhigen. Als die Polizisten kamen, war der Fahrer aber bereits alkoholisiert. Die Polizisten äußerten Zweifel, dass der Fahrer auch nicht vor dem Unfall schon angetrunken war.
Auf Berufung auf diese Tatsache weigerte sich die Autoversicherung für den entstandenen Schaden aufzukommen und so landete der Fall im Gericht. Die Richter gaben allerdings dem Versicherungsunternehmen Recht. Nach dem Zeitpunkt des Alkoholkonsums interessierten sie sich überhaupt nicht. Für sie war es eindeutig, dass der Autofahrer grob fahrlässig gehandelt hat und angetrunken einen Unfall verursacht hat. So befreiten die Richter die Autoversicherung von ihrer Schadenregulierungspflicht und der Besitzer des Fahrzeugs muss alle Kosten selbst abdecken. (v-u-f)
