News News zu Versicherungen und Finanzen
 

Rauchmelder sind Pflicht

München, den 30. Dezember (v-u-f) Was ist ein Fest wie Weihnachten oder Silvester ohne Kerzen? In fast jedem Haus flackern zu dieser Zeit mehrere Candles, die für eine schöne Atmosphäre sorgen. Doch aufgepasst: Die Kerzen stellen auch eine große Brandgefahr dar. Jedes Jahr entstehen mehr als 35 Millionen Euro Schaden durch Brände, die von unbeaufsichtigten Kerzen verursacht wurden. Aus diesem Grund sollte man auf jeden Fall einen Rauchmelder in der Wohnung installieren lassen.
Auch viele Versicherer machen die Rauchmelder zur Pflicht, wenn eine Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgeschlossen wird. Und das aus gutem Grund: Je früher das Feuer bemerkt wird, desto kleiner der Schaden und die Rauchmelder informieren frühzeitig die Hausbesitzer über das Entstehen eines Feuers. Bis zu sieben Prozent Rabatt können Versicherte beim Abschluss eines Wohngebäude- oder Hausratversicherungsvertrags erzielen, wenn sie Rauchmelder in den versicherten Gebäuden installieren. Andere Unternehmen verweigern den Versicherungsschutz, wenn man keine Feuer-Alarme installiert hat. (v-u-f)

 
 

Risikolebensversicherung ohne Gesundheitsprüfung

München, den 29. Dezember (v-u-f) Die Gesundheitsprüfung ist beim Abschluss einer Risikolebensversicherung ein absolutes Muss? So dachte man früher. Inzwischen bieten viele Versicherer Policen an, die auch ohne eine Prüfung des Gesundheitszustandes der zu versichernden Person abgeschlossen werden können.
Die große Frage ist allerdings, ob sich eine solche Lebensversicherung überhaupt lohnt. Wenn die Assekuranzen eine Police ohne Gesundheitsprüfung anbieten, rechnen sie mit einem frühen Tod des Versicherten. Das führt wiederum zu sehr hohen Beiträgen. Das ist aber längst nicht alles. Die meisten Unternehmen gewähren bei solchen Verträgen eine maximale Versicherungssumme von 30.000 Euro, was kaum ausreichend ist, um die ganze Familie für einen längeren Zeitraum abzusichern.
Der letzte Hacken ist die Wartezeit. Die meisten Unternehmen vereinbaren eine Wartezeit von 12 bis 36 Monaten bis sie die Versicherungssumme bei einem Todesfall des Versicherten auszahlen. (v-u-f)

 
 

Sonderkündigungsrecht in der Autoversicherung

München, den 28. Dezember (v-u-f) Der Stichtag in der Autoversicherung ist längst vorbei, doch die Wechselsaison fängt erst jetzt gerade an. Zum Jahreswechsel erhöhen viele Autoversicherer die Beiträge für ihre Kunden und nur wenige Versicherte wissen, dass sie sich in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zunutze machen können. Das Sonderkündigungsrecht wird in der Versicherungsbranche generell in zwei Fällen gewährt – eben nach einer Preiserhöhung und nach einem Schadensfall und zwar unabhängig davon wie dieser abgewickelt wurde.
In beiden Fällen haben die Kunden 30 Tage Zeit, um schriftlich ihre bestehende Autoversicherung zu kündigen. Wichtig zu wissen, ist, dass man in dem Kündigungsschreiben immer den Kündigungsgrund ausdrücklich erwähnen muss – Preiserhöhung oder eben Schadensfall. Der Vertrag kann übrigens auch per Fax terminiert werden. (v-u-f)

 
 

Merry Christmas and Happy New Year!

Das Team von Versicherung-und-Finanzen wünscht Ihnen und Ihren Familien frohe Weihnachten und ein frohes, gesundes und erfolgreiches neues Jahr!

 
 

Die Unfallversicherung springt auch während der Mittagspause ein

München, den 23. Dezember (v-u-f) Die gesetzliche Unfallversicherung bietet einen umfangreichen Schutz für Arbeitnehmer auf dem Weg zu und von der Arbeitsstelle an. Doch aufgepasst: Damit die Schadensabwicklung so unproblematisch wie möglich verläuft, sollten die Arbeitnehmer einige Grundregeln beachten. Wie sieht es zum Beispiel mit der gesetzlich vorgeschriebenen Pause aus? Wird sie von der Unfallversicherung auch abgedeckt?
Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz macht klar, dass Arbeitnehmer, die ihre Mittagspause mit Freunden verbringen, auf dem Weg dorthin von dem Schutz der gesetzlichen Versicherung profitieren können (Az.: L 2 U 105/ 09). Das teilte vor kurzem die Stiftung Warentest mit.
Im konkreten Fall wollte ein Arbeitnehmer seine Mittagspause mit einer Freundin verbringen. Auf dem Weg zu ihrem Haus verunglückte er allerdings mit seinem Motorrad. Das Ergebnis waren erhebliche körperliche Verletzungen, die das Ausüben einer beruflichen Tätigkeit für eine bestimmte Zeit unmöglich machten. Die gesetzliche Unfallversicherung wollte ursprünglich für den Schaden nicht aufkommen. Doch die Richter waren anderer Meinung. Das Landgericht erklärte, dass nur weil der Arbeitnehmer „in selbstgewählter und angenehmer Gesellschaft“ seine Mittagspause verbringen wollte, ihm der Versicherungsschutz nicht entzogen werden dürfe. (v-u-f)

 
 

Neue Regeln für die Gruppenunfallversicherung

München, den 22. Dezember (v-u-f) Im neuen Jahr wird die Gruppenunfallversicherung auf eine neue Weise lohnsteuerlich behandelt. Darauf weist ein aktuelles Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen hin. Die entsprechenden Rechtsprechungsgrundsätze wurden nach Angaben des Ministeriums bereits verabschiedet. Nach den jüngsten Reformen sollen die Leistungen, die ein Arbeitgeber aus einer arbeitgeberfinanzierten Unfallversicherung erhält, die ihm wiederum keinen unentziehbaren Rechtsanspruch einräumt, im Leistungszeitpunkt in Höhe der auf den jeweiligen Arbeitnehmer entfallenden Beiträge zu Arbeitslohn geführt werden. Diese Neuregelung besagt im Endeffekt, dass auf die Versicherungsleistungen Lohnsteuer abgeführt werden muss.
Steuerexperten weisen darauf hin, dass bisher nur die jeweils ausgekehrte Versicherungsleistung besteuert wurde. Die Gruppenunfallversicherung kann generell auf zwei verschiedene Weisen betrachtet werden. Steuerlich ist es von besonderem Belang wem die Ausübung der Vertragsrechte zusteht – dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer. Wenn diese Rechte nur dem Arbeitgeber zustehen, darf die Unfallversicherung nicht als Lohn betrachtet werden. Das liegt daran, dass während der Beitragsphase der Arbeitnehmer keinen unentziehbaren Rechtsanspruch auf Versicherungsleistung hat. (v-u-f)

 
 

Gefährlicher Weihnachtsbaum

München, den 22. Dezember (v-u-f) Die Weihnachtszeit ist bekanntlich die schönste Zeit des Jahres. Geschenke, gemütliche Abende mit der Familie, Essen und Feiern – nicht nur Kinder freuen sich auf die größten Feste des Jahres. Doch aufgepasst: Da, wo Feierlichkeiten sind, verstecken sich auch viele Gefahren. Insbesondere wenn man nicht die richtigen Versicherungen hat, können sich angeblich ganz harmlose Spiele schnell in riesige Kostenfallen verwandeln. Doch sogar wenn man gut versichert ist, muss man aufpassen. Das liegt daran, dass es Situationen gibt, in denen keine Versicherung für den entstandenen Schaden aufkommen wird. So zum Beispiel, wenn man mit Kerzen oder Feuerwerk spielt. Wer dabei seine eigenen Sachen beschädigt, kann auf keinen Ersatz von der Versicherung hoffen.
Darauf macht die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf in einer vor kurzem veröffentlichten Pressemitteilung aufmerksam. Natürlich ist die Schadenersatzquote eigentlich von dem Grad des eigenen Verschuldens abhängig. Die Hausratversicherung würde bei einem Brand beschädigte Möbel, Kunstobjekte oder Juwelen ersetzen. Auch die Weihnachtsgeschenke werden von der Police ersetzt. Doch, wenn der Weihnachtsbaum plötzlich unbeaufsichtigt gelassen wird, betrachtet man diesen Fall als grobe Fahrlässigkeit und die Hausratversicherung zahlt für den entstandenen Schaden nicht. (v-u-f)

 
 

Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke

München, den 18. Dezember (v-u-f) Nachdem es klar wurde, dass mehr als die Hälfte der deutschen Verbraucher gerne etwas mehr für Ökostrom zahlen würden, wurde auch die Frage nach dem Atomstrom besonders wichtig. Vor kurzem meldete sich diesbezüglich auch der Stromanbieter badenova. Presseberichten zufolge fordert der Versorger die volle Ausschöpfung der Gewinne, die sich aus den Laufzeitverlängerungen für Atomkraftwerke ergeben.
Die schwarz-gelbe Koalition unterstützt bekanntlich ein solches Vorgehen. Die regierenden Parteien äußern sich immer häufiger für eine Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke. Unklar bleibt allerdings die Frage, wie die Gewinne aus diesen längeren Laufzeiten verteilt werden sollen. Inzwischen etabliert sich immer mehr die Meinung einiger Politiker, dass die Stromanbieter bis zu 50 Prozent dieser Gewinne in die Entwicklung erneuerbaren Energien investieren sollen.
Thorsten Radensleben, der Vorstandsvorsitzende des Stromanbieters badenova, äußerte sich diesem Konzept gegenüber sehr skeptisch. Ihm zufolge würde die zweite Hälfte der Gewinne bei diesem Modell bei den Kraftwerksbetreibern verbleiben und das sei wettbewerbsverzerrend, da es zu Benachteiligung solcher Stromanbieter führe, die über keine Kernkraftwerke verfügen. (v-u-f)

 
 

Selber schuld

München, den 17. Dezember (v-u-f) Wie sicher sind eigentlich Kreditkarten? Diese Frage hängt immer noch in der Luft und wird immer wichtiger als auch die Anzahl der Kartenbesitzer weltweit kontinuierlich steigt. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt) macht das Leben von Kreditkarten-Besitzern nicht leichter. Den Richtern zufolge sind Karteninhaber selber schuld, wenn eine fremde Person mit ihrer Geheimnummer und Kreditkarte Bargeld an einem Geldautomat abhebt. Im Urteil steht, dass für Kreditkarten die gleichen Regeln wie für EC-Karten gelten sollen. Wenn es zu einer solchen Transaktion kommt, sollte man vermuten, dass entweder der Karteninhaber selbst die Barabhebung vorgenommen hat oder dass er seine Geheimnummer nicht ordnungsgemäß aufbewahrt hat (Az.: 23 U 22/06).
Im konkreten Fall wurden mehrere Barabhebungen mit den Kreditkarten von einem Bankkunden vorgenommen. Als das Kreditinstitut sich weigerte, für den entstandenen Schaden aufzukommen, wendete sich der Karteninhaber an das Gericht. Darüber hinaus bestand das Opfer darauf, dass für Kreditkarten auch andere Regeln gelten sollen als für EC-Karten.
Die Richter sahen das aber anders. Ihnen zufolge bestehen zwischen den Kartentypen keine wesentlichen Unterschiede und sollten daher rechtlich gleich behandelt werden. Darüber hinaus müsse der Inhaber einer Kreditkarte genauso sorgfältig vorgehen wie der Besitzer einer EC-Karte. (v-u-f)

 
 

Einheitliche Servicenummer für die Unfallversicherungsträger

München, den 16. Dezember (v-u-f) In der gesetzlichen Unfallversicherung tut sich was. Diese möchte mit verwandten Organisationen ab dem kommenden Jahr enger arbeiten, was zu einem Plus an Leistungen und Effizienz führen soll. Ab 2010 wird so die gesetzliche Versicherung mehr mit Berufsgenossenschaften zusammenarbeiten: Berufsgenossenschaften und Unfallkassen werden ab 2010 unter einheitlichem Logo und mit einer einzigen zentralen Servicenummer antreten.
Bekanntlich sind die Berufsgenossenschaften für die privat wirtschaftlichen Unternehmen zuständig. Die Unfallkassen kümmern sich wiederum um Beschäftigte, Auszubildende und ehrenamtlich Tätige im öffentlichen Bereich. Die Unfallversicherungsträger agieren seit Jahren gemeinsam unter dem Dach der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Ab dem 4. Januar 2010 werden alle Unfallversicherungsträger unter einer einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein. Diese lautet 0800 – 60 50 404 und ist für Arbeitnehmer kostenlos. Die Arbeitszeiten der gemeinsamen Hotline der gesetzlichen Unfallversicherung und der Berufsgenossenschaften sind montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr. (v-u-f)